Quelle: Haufe Verlag
Seit dem 1.10.2016 ist das Schriftformerfordernis bei Änderungen in Verbraucherverträgen durch das weniger formstrenge Textformerfordernis abgelöst. Der § 309 BGB wurde so abgeändert, dass in Zukunft auch Mitteilungen per E-Mail oder SMS etc. den Ansprüchen für Vertragsänderungen genügen. In AGB darf daher für Neuverträge keine Schriftformerfordernis mehr vereinbart werden.